Wann wird das Einkommen der zyprischen Limited auf Zypern versteuert?
Answer
Die meisten unserer Mandanten wünschen die Versteuerung der zyprischen Limited auf Zypern, zu den dort günstigen Steuersätzen (10%). Dazu sind mehrere Voraussetzungen erforderlich: Der "Gegenstand" der zyprischen Limited darf in Deutschland nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) keine Betriebsstätte auslösen:
Auszug DBA:
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweckunterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen. Dann müssen die weltweiten Kunden der zyprischen Limited (also auch die deutschen Kunden), vertragsmäßig an die zypr. Limited mit Sitz auf Zypern angebunden werden. Mithin muss der "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen der zypr. Limited- zumindest nach "außen"- auf Zypern sein: Entweder stellen wir einen Treuhand-Direktor oder Sie- oder ein Beauftragter- verlagert seinen Lebensmittelpunkt.
All das nützt natürlich nichts, wenn die zyprische Limited nur eine "Briefkastenfirma" ist, weshalb wir an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich vor dilettantischen Billig-Gründungen warnen!
WIR installieren eine zyprische Limited immer mit den Merkmalen einer ordentlichen Geschäftsadresse.
Versteuerung in Deutschland
Wenn die zyprische Limited in Deutschland nach DBA oder anderen Faktoren eine Betriebsstätte auslöst, werden zunächst alle in Deutschland generierten Gewinne in Deutschland versteuert. Dieses mit 25% Körperschaftssteuer + Gewerbesteuer nach Hebesatz und natürlich nicht mit der hohen Einkommenssteuer einer Einzelfirma oder BGB-Gesellschaft. Natürlich kann selbst dann eine zyprische Limited erheblichen Sinn machen, da das Stammkapital einer deutschen GmbH entfällt sowie die aggressive Durchgriffshaftung, da das Recht des Sitzstaates Anwendung findet. Außerdem kann dennoch eine anonyme Gründung erfolgen. Mithin gibt es intelligente Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast in Deutschland zu senken, z.B. in dem die Oberbetriebsstätte Zypern der Betriebsstätte Deutschland Rechnungen stellt.
Organschaftsmodell zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland
Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
Die Gebühren richten sich nach dem Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand. Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden.
Geschäftlicher Neuanfang nach Insolvenz
Durch Gründung einer zypr. Limited (mit allen Tatsächlichkeitsmerkmalen) können Sie geschäftlich neu durchstarten, selbst wenn Sie in Deutschland einmal geschäftlich Pech gehabt haben: Ihre Gläubiger kommen nicht an das Vermögen der Gesellschaft als eigenständige juristische Person heran, lediglich an Ausschüttungsgewinne/Dividenden oder Honorar/Gehalt, welches nach Deutschland an Sie gezahlt wird. Allein diese Einkünfte sind pfändbar bis zur pfändungsfreien Grenze und natürlich Einkommenssteuerpflichtig in Deutschland.
Auszug DBA:
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweckunterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen. Dann müssen die weltweiten Kunden der zyprischen Limited (also auch die deutschen Kunden), vertragsmäßig an die zypr. Limited mit Sitz auf Zypern angebunden werden. Mithin muss der "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen der zypr. Limited- zumindest nach "außen"- auf Zypern sein: Entweder stellen wir einen Treuhand-Direktor oder Sie- oder ein Beauftragter- verlagert seinen Lebensmittelpunkt.
All das nützt natürlich nichts, wenn die zyprische Limited nur eine "Briefkastenfirma" ist, weshalb wir an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich vor dilettantischen Billig-Gründungen warnen!
WIR installieren eine zyprische Limited immer mit den Merkmalen einer ordentlichen Geschäftsadresse.
Versteuerung in Deutschland
Wenn die zyprische Limited in Deutschland nach DBA oder anderen Faktoren eine Betriebsstätte auslöst, werden zunächst alle in Deutschland generierten Gewinne in Deutschland versteuert. Dieses mit 25% Körperschaftssteuer + Gewerbesteuer nach Hebesatz und natürlich nicht mit der hohen Einkommenssteuer einer Einzelfirma oder BGB-Gesellschaft. Natürlich kann selbst dann eine zyprische Limited erheblichen Sinn machen, da das Stammkapital einer deutschen GmbH entfällt sowie die aggressive Durchgriffshaftung, da das Recht des Sitzstaates Anwendung findet. Außerdem kann dennoch eine anonyme Gründung erfolgen. Mithin gibt es intelligente Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast in Deutschland zu senken, z.B. in dem die Oberbetriebsstätte Zypern der Betriebsstätte Deutschland Rechnungen stellt.
Organschaftsmodell zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland
Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
Die Gebühren richten sich nach dem Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand. Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden.
Geschäftlicher Neuanfang nach Insolvenz
Durch Gründung einer zypr. Limited (mit allen Tatsächlichkeitsmerkmalen) können Sie geschäftlich neu durchstarten, selbst wenn Sie in Deutschland einmal geschäftlich Pech gehabt haben: Ihre Gläubiger kommen nicht an das Vermögen der Gesellschaft als eigenständige juristische Person heran, lediglich an Ausschüttungsgewinne/Dividenden oder Honorar/Gehalt, welches nach Deutschland an Sie gezahlt wird. Allein diese Einkünfte sind pfändbar bis zur pfändungsfreien Grenze und natürlich Einkommenssteuerpflichtig in Deutschland.





