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Niederlassungsfreiheit
Der Begriff Ausflaggung stammt aus der Schifffahrt und versteht den Wechsel der Nationalflagge, ohne dass sich die Eigentumsverhältnisse am Schiff ändern. Im Bereich des LKW-Verkehrs werden die Voraussetzungen geschaffen, Kosten zu sparen. EUGH bestätigt Deutsche Finanzbehörden dürfen keine Kraftfahrzeugsteuer auf im EU-Ausland zugelassene und versteuerte Lkw erheben, die in der Bundesrepublik Deutschland Binnenverkehre mit einer vom Zulassungsstaat rechtmässig erteilten Kabotagegenehmigung durchführen. Zu diesem niederschmetternden Urteil für den deutschen Fiskus kam nach Mitteilung des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Rechtssache C-115/00). Mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union habe der EuGH im Rahmen einer Vorabentscheidung auf Ersuchen des Finanzgerichtes Münster klar gestellt, dass ein Transportunternehmer nicht zur Zulassung seiner Lkw im so genannten Aufnahmestaat der Kabotage und damit verbunden zu einer nochmaligen Steuerentrichtung verpflichtet werden könne, selbst wenn die Fahrzeuge im Kabotageland ihren "regelmässigen Standort" hätten, d. h. von dort über den Einsatz der Fahrzeuge zum Verkehr bestimmt werde. Nach Berechnungen lässt sich jeder Lkw, der ausgeflaggt wird, bis zu 50.000 € jährlich effektiver fahren.
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